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Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick gegeben, welche Rechte und Pflichten im Rahmen eines Betriebsüberganges zu beachten sind.

A. Betriebsübergang – arbeitsrechtlich

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.

Eine Übereignung eines Betriebes oder Betriebsteiles ist nach der Rechtsprechung z.B.:

  • der Verkauf eines Betriebes,
  • die Schenkung eines Betriebes oder
  • ein Pächterwechsel.

Übernahme des Personals

Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der neue Betreiber wird Arbeitgeber des beim alten Betreiber beschäftigten Personals.

Informationspflicht

Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung (also kein gewählter Betriebsrat), so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über

  • den (geplanten) Zeitpunkt des Überganges,
  • den Grund des Überganges,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer sowie
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

schriftlich zu informieren. 

2. Betriebsübergang – unternehmensrechtlich

Die für einen Laien sehr komplexe Gesetzeslage ist ein Thema für Experten – jeder Fall muss gesondert beurteilt und behandelt werden. Im Nachfolgenden soll ein kurzer Überblick über den Gesetzesdschungel gegeben werden, der den Besuch beim Rechtsanwalt keinesfalls ersetzen kann, sondern lediglich ein Gefühl für „versteckte“ Risiken geben soll.

Grundsätzlich wird zwischen so genannten „Sharedeals“ und „Assetdeals“ unterschieden.

Sharedeal

In diesem Fall übernimmt der Käufer Anteile an jener Gesellschaft, die das Unternehmen betreibt. Da sich beim Rechtsträger selbst nichts ändert, bleiben auch die Verträge und generell Rechte und Pflichten der Gesellschaft unverändert.
Hohe Risiken bestehen beim Erwerb von Anteilen einer OG oder einer KG als persönlich haftender Gesellschafter. Hier ist es möglich, dass der Erwerber für alte und neue Gesellschaftsschulden persönlich und unbeschränkt haftet.
Auch beim „Sharedeal“ gilt es noch eine wesentliche Haftungsbestimmung zu beachten: § 1409 ABGB normiert einen „gesetzlichen Schuldbeitritt“. Der Ersteher eines Vermögens (erster Fall) oder eines Unternehmens (zweiter Fall) haftet neben dem Veräußerer für
jene Altschulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, wobei die Haftung mit dem Wert des übernommenen Vermögens des Unternehmens begrenzt ist.

Assetdeal

Werden einzelne Wirtschaftsgüter – wie etwa Anlagevermögen, Bau- und Rohstoffe, gewerbliche Schutzrechte, Vertragsbeziehungen etc. – gekauft, handelt es sich um einen Asset Deal. Während beim Share Deal die Gesellschafter ihre Beteiligungen verkaufen, tritt beim Asset Deal die Gesellschaft selbst als Verkäuferin auf. Bei einem Share Deal ändert sich die Identität des Rechtsträger, der das Unternehmen führt, nicht. Im Gegensatz dazu kommt es beim Asset Deal darauf an, ob die verschiedenen Wirtschaftsgüter nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Unternehmen bilden und dafür besondere Rechtsfolgen angeordnet sind.

Bei einem Einzelunternehmen, bei dem Unternehmensträger eine natürliche Person ist, stellt sich naturgemäß die Frage zwischen Share Deal und Asset Deal nicht. Da es sich weder um eine Gesellschaft handelt noch Gesellschafter oder Gesellschaftsanteile vorhanden sind, kommt der Share Deal nicht in Betracht. Es bleibt nur die Möglichkeit im Rahmen eines Assets Deals die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens zu veräußern.

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer die einzelnen Wirtschaftsgüter. Der Käufer erlangt dadurch den Vorteil, selbst entscheiden zu können, welche Wirtschaftsgüter er übernehmen möchte und verringert so sein Haftungsrisiko. Dies ist auch der ausschlaggebende Faktor warum in der Insolvenz nur ein Asset Deal sinnvoll ist.
Zu beachten ist außerdem, dass es auch beim Asset Deal zur Haftung des Erwerbers für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten kommen kann. Da diese Erwerberhaftung gegenüber Dritten nicht immer ausgeschlossen werden kann, ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken im Rahmen einer Due Diligence zu identifizieren und im Innenverhältnis zum Verkäufer entsprechende Schad- und Klagloshaltungen vorzusehen.
Anstatt §§ 25 ff HGB gelten nunmehr die Bestimmungen der §§ 38–40 UGB: Es handelt sich um die gesetzlich nicht zwingende Anordnung einer Vertragsübernahme unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse durch den Erwerber (auch ohne Firmenfortführung), wobei ein Widerspruchsrecht des „Dritten“ Vertragspartners besteht. Der Erwerber des Unternehmens übernimmt im Zweifel, sofern nichts anderes vereinbart ist, die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten (im Wege der Einzelrechtsnachfolge, § 38 Abs 1 UGB).
Nicht die Fortführung des Handelsgeschäftes ist nun die Voraussetzung für die Schuldübernahme, sondern die Unternehmensidentität; das heißt, dass der Wesenskern des Unternehmens trotz der Veräußerung erhalten bleiben muss.

 

Im Detail sind die rechtlichen Fragen – wie schon zu Beginn angeführt - im Rahmen eines Unternehmensüberganges aber immer sehr komplex und individuell und sollten durch einen Anwalt oder Notar begleitet werden!

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